Steuerliche Behandlung sogenannter „Vorkosten“
Vorkosten
Vorkosten fallen regelmäßig in Verbindung mit Schlachtviehlieferung an. Zu den Vorkosten zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherung und Wiegekosten für das Tier. Im Regelfall holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.
Sonstige Leistungen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 11.10.2022 XI R 12/20, Vorinstanz Finanzgericht FG München, vom 18.3. 2020 3 K 3318/18) stellen Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Unerheblich ist, ob diese Kosten vor oder nach dem Eigentums- und Gefahrübergang aus der Tierlieferung entstehen.
Tauschähnlicher Umsatz
Vorkosten stellen auch keinen umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz dar. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tierlieferung und den den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen des Schlachthofbetreibers. Schließlich handelt es sich um kein steuerpflichtiges Kommissionsgeschäft. Denn der Schlachthofbetreiber erbringt die den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Landwirts.
Stand: 23. Februar 2023
Erscheinungsdatum: