Höfeordnung
Hofübergabe
Die Übertragung landwirtschaftlicher Anwesen (Höfe) richtet sich in Bundesländern, in denen die Höfeordnung anzuwenden ist, nach diesem Regelwerk. Abweichend von den gesetzlichen Erbfolgeregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Landwirtschaftsbetriebe nach der Höfeordnung als Ganzes an ein Familienmitglied (die Hoferbin bzw. der Hoferbe) zu übergeben. Die übrigen Familienmitglieder erhalten als weichende Erbinnen und Erben eine entsprechende Abfindung. Bezüglich der grunderwerbsteuerpflichtigen Grundstückshingaben zum Ausgleich von Erbansprüchen vgl. Artikel Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb.
Reform der Höfeordnung
Das Bundesministerium der Justiz/BMJ plant eine Reform der Höfeordnung und hat am 21.3.2024 einen Gesetzentwurf zur Reform veröffentlicht. Hintergrund der Reform ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte für die Bemessung der Grundsteuer.
Geplante Änderungen
Der Entwurf sieht u. a. Änderungen hinsichtlich der Qualifizierung eines Hofes im Sinne der Höfeordnung vor. Bisher musste ein gesonderter Wirtschaftswert ermittelt werden und dieser musste mindestens € 10.000,00 betragen. Künftig soll hierfür ein Blick in den Grundsteuerbescheid genügen. Als Höfe im Sinne der Höfeordnung sollen künftig Betriebe mit einem Grundsteuerwert A von mindestens € 54.000,00 gelten.
Hoferklärung
Die Möglichkeit, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen, soll weiter erhalten bleiben und künftig ab einem Wirtschaftswert von wenigstens
€ 27.000,00 (bisher € 5.000,00) möglich sein.
Abfindungen
Weichende Erben sollen künftig eine höhere Abfindung erhalten. Der Gesetzentwurf sieht eine Mindestabfindung vom 0,6-Fachen des Grundsteuerwerts A vor. Diese Pauschalierung soll der einfachen Ermittlung der Abfindungshöhe dienen und nach Auffassung des Bundesjustizministeriums auch sicherstellen, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten, ohne dass eine Überforderung des Hoferben eintritt. Die Möglichkeit, im Einzelfall bei Vorliegen besondere Umstände nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen, soll weiterhin zulässig sein.
Verbindlichkeiten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem einen höheren Schuldenabzug vor. Künftig sollen bis zu 80 % vom für die Bemessung der Abfindungszahlungen maßgeblichen Hofwert als Verbindlichkeiten abgezogen werden können.
Stand: 27. Mai 2024
Erscheinungsdatum: